Leihmutterschaft als ein Paradigma für Wertverschiebung und Wertauflösung in der Reproduktionsmedizin
(Auszug aus Ethik in Gynäkologie und Geburtshilfe)

Barbara Maier

Das Phänomen Leih- und Mietmutterschaft
An der Surrogatmutterschaft als Ersatz- oder Leihmutterschaft wird die ethische Problematik von Reproduktionstechnologien, die sich durch die Sprengung personal-dialogischer Beziehung aufgrund von Instrumentalisierung ergibt, besonders evident. Eine Frau vermietet oder verschenkt für die Dauer einer Schwangerschaft ihre Gebärmutter oder vielmehr ihren Leib, ihr „Gestationspotential", ihre Fähigkeit, schwanger zu werden und bleiben zu können sowie ein Kind zu gebären, um für eine andere Frau ein Kind auszutragen und zur Welt zu bringen, um dann unter Verzicht auf ihre mütterlichen Rechte das Kind einem Auftraggeberpaar zu übergeben. Reproduktionsmedizinisch gibt es dafür folgende Möglichkeiten: Der Embryo, der das genetische Potential der bestellenden Eltern hat, kann der „Tragemutter" implantiert werden. Die genetische Mutter, die den Auftrag gegeben hat, wird später die soziale, die „Sorgemutter" sein. Die soziale Mutter und die austragende, die gebärende Frau sind verschiedene Personen.
Es gibt noch andere Varianten: Die „Tragemutter" kann mit dem Sperma des Mannes des auftraggebenden Paares inseminiert werden. Dann sind genetische und austragende sowie gebärende Frau identisch, die soziale Mutter ist „lediglich" die Frau des genetischen Vaters. Auch sprachlich haben wir - wie man sieht - Schwierigkeiten, diese Phänomene zu beschreiben oder auf den Begriff zu bringen.
Die Motivation einer Surrogatmutter kann eine finanzielle sein, aber auch eine altruistische. Mischformen sind ebenso denkbar. Arme Frauen aus armen Familien sind ähnlich wie im Transplantationsgeschehen Ausbeutungen besonders ausgeliefert. Surrogatmutterschaft ist grundsätzlich im familiären Bereich sowie auch über Leihmutterschaftsagenturen ohne familiäre Bande möglich. Die Implikationen sind dementsprechend verschieden. Surrogatmutterschaft ist in Österreich, Deutschland und vielen anderen europäischen Staaten verboten (Öst. FmedG 1992, Art I § 3, 3 Dt. EschG 1990, § 1, 6-7, s. Gesetzestexte im Anhang C). In den USA haben sich Leihmutterschaftsagenturen längst etabliert (Neumaier 1997; Corea 1986, S. 192ff).

Denkbare mögliche und berichtete authentische Erfahrungen von Leih- oder Ersatzmüttern sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden, um das Phänomen begreifbar zu machen. Die Beziehungsaufnahme zwischen Mutter und Kind, das Bonding, das intrauterin beginnt, kann zur extremen Problemerfahrung werden, wenn das Kind nach der Geburt hergegeben werden soll. Keine Frau kann im voraus wissen, wie sie als Schwangere denken und fühlen wird. Die Krise der Herausgabe des Kindes soll in der intensiven Gefühlssituation der Geburt bewältigt werden. Ob es der Ersatzmutter gelingen wird, sich von dem in ihr herangewachsenen Kind zu trennen, ist von gewissen persönlichen Voraussetzungen abhängig: ob sie verheiratet ist und weitere Kinder hat, ob sie aus finanziellen Gründen oder altruistischen Motiven gehandelt hat etc. In keinem Fall ist sicher vorhersehbar, ob der Ersatzmutter ein bewältigbarer Abschied gelingen wird. Das Selbstwertgefühl der Ersatzmutter kann dadurch reduziert, u. U. aber auch gesteigert werden (s. Fallbeispiel: Bericht aus „The Guardian" 4.8.2). Eine wesentliche Rolle spielt der Gatte der Ersatzmutter, der intensiv mitbetroffen ist. Was es für ihn und für die Beziehung zu seiner Frau bedeutet, wenn sie das Kind eines anderen Mannes austrägt oder sogar mit dem Samen eines anderen Mannes befruchtet wurde, ist ebenfalls kaum prognostizierbar. Auch etwaige Kinder der Ersatzmutter bleiben davon meist nicht unberührt. Bei ihnen können sich Unsicherheit über den eigenen Status und Ängste vor einem ebensolchen Weggegebenwerden entwickeln.

Was bedeutet Surrogatmutterschaft für die empfangende oder soziale Mutter? Das intrauterine Bonding ist ausgefallen, eine Beziehung zu „ihrem" Kind kann sie erst nach der Geburt aufnehmen. Ob das gelingen wird, ist ungewiss und von verschiedenen Vorgaben abhängig. Unfähigkeit oder Unwille, eine Schwangerschaft auszutragen, haben nicht nur Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl der sozialen Mutter, sondern auch auf die Art der Beziehungsaufnahme und -gestaltung.
Aufgrund der Beziehungskonstellationen können extrem schwierige Situationen entstehen: Wenn sich die sozialen Eltern scheiden lassen, wenn genetisches Potential vom Mann, nicht aber von der Frau im gemeinsamen „sozialen" Kind steckt, stellt sich die Frage: Welche Rechte hat dann die Frau als soziale Mutter?
Die Erfahrungen des Kindes, das über Surrogatmutterschaft ins Leben kam, werden besondere sein - ist es doch mit „multipler Elternschaft" konfrontiert. Wie lebt es sich in der Gesellschaft einer westlichen Zivilisation im ausgehenden 20. Jahrhundert mit mehreren Eltern, deren Elternschaft aus verschiedenen Dimensionen resultiert (Neumaier 1997)? Die Dimensionen sind so unterschiedliche wie: genetische Herkunft, Schwangerschaft und Geburt, vertragliche „Rechte" auf das Aufziehen eines Kindes. Wie geht es einem Kind vieler Eltern, insbesondere dann, wenn alle das Kind für sich beanspruchen und um das Sorgerecht kämpfen? Im Fall von Baby M., wo die austragende und gebärende Mutter die Herausgabe des Kindes verweigerte und das Kind, das vom Gericht den Auftraggebereltern zugesprochen worden war, entführte, wird deutlich, dass intensive Erfahrungen der Diskontinuität und Verunsicherung für die kindliche Entwicklung nicht günstig sein können.

Was bedeutet die technische Herstellbarkeit gesplitteter Elternschaft in der Reproduktionsmedizin für unsere Vorstellung von Muttersein? Die Sicht von Aufgaben und Pflichten einer Mutter haben sich vielfach gewandelt. Dennoch ist bis jetzt aber gleich geblieben, dass Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat (Öst. FmedG § 137b). Was das Muttersein in weiterer Folge beinhaltet, ist von soziokultureller Einbettung wie individueller Gestaltung abhängig.
Nach Neumaier (1997, S. 120) ist eine Mutter die Person, die in jeder Hinsicht am engsten mit einem Kind verbunden ist. Geburt und Schwangerschaft rufen primär die Bindung, die als Mutter qua lifiziert, hervor. Die (Ver-)Bindung kann sich auf mehreren Ebenen manifestieren: auf der genetischen, auf jener durch Schwangerschaft und Geburt konstituierten psychophysischen Bindung mit charakteristischer Wechselwirkung zwischen Mutter und Kind und auf der sozialen Ebene, die das Aufziehen des Kindes in psychophysisch-sozialer Interaktion umfasst. Es gibt aber nicht nur Wechselwirkungen zwischen Mutter und Kind, sondern auch mit dem Vater und in mannigfaltiger Weise mit der Umwelt. Ein Aufsplitten dieser verschiedenen, zu einem Ganzen verwobenen Dimensionen mit ihren spezifischen Bindungsmomenten hat nicht nur für die Mutter, sondern auch für das Kind Bedeutung. Aber auch für die Gesellschaft, in der beide leben, werden dadurch bestimmte Bedingungen geschaffen.
Leihmutterschaften sind in Deutschland und Österreich (siehe oben) verboten und ein Vertrag, durch den eine Frau sich verpflichtet, ein von ihr geborenes Kind herauszugeben, ist nach diesen Rechtsauffassungen sittenwidrig und nichtig (Münch 1998, S.593).
Welche Konsequenzen hat ein solcher Vertrag über Leih- oder Mietmutterschaft in individueller, partnerschaftlicher und sozialer Perspektive? „Contract motherhood" (Barteis 1990) war der Inhalt des Vertrages zwischen William Stern und Marybeth Whitehead, dem auftraggebenden zukünftigen Vater und der Surrogatmutter, nicht jedoch zwischen ihren jeweiligen Partnern. Frau Whitehead hatte sich darin zur Insemination mit dem Sperma von Herrn Stern und während dieser Zeit zur Abstinenz von sexuellen Kontakten mit ihrem Mann - um die Vaterschaft von Herrn Stern zu garantieren - sowie zum Austragen und Gebären des so entstandenen Kindes verpflichtet. Sie stimmte zu, etwaige während der Schwangerschaft und der Geburt auftretende Risiken selbst zu tragen, alle schwangerschaftsassoziierten Untersuchungen durchführen zu lassen und ggf. ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie unterschrieb weiter, sich einer Amniozentese zu unterziehen und bei positivem Befund auf Wunsch von Herrn Stern auch einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen. Vor allem aber verpflichtete sie sich, mit dem Kind, das sie gebären würde, keine Bindung einzugehen und nie einen Anspruch auf das Ausleben einer Mutter-Kind-Beziehung zu erheben. In der Geburtsurkunde sollte Herr Stern als Vater mit dem Recht der Namensgebung angegeben sein. Im Falle des Ablebens von Herrn Stern sollte das Sorgerecht an seine Frau übergehen. Für die Einhaltung des Vertrages erhielt Frau Whitehead 1985 U$ 10000; die gleiche Summe bekam als Provision das Keanes-Infertility-Center, eine Leihmutterschaftsagentur. Herr Stern verpflichtete sich, nach der Geburt die gesamte Verantwortung für das Kind zu übernehmen, auch wenn dieses behindert zur Welt kommen sollte. Eine derartige Verpflichtung im Falle der Behinderung des Kindes ist in solchen Verträgen häufig nicht inkludiert. Speziell dann, wenn das Kind nicht die „erhoffte Qualität" aufweist, ziehen sich Auftraggebereltern aus den Verpflichtungen zurück (Corea 1986, S. 199). Das Kind wird in solchen Fällen vollends zur Ware, zum Produkt, das „Marktansprüchen" genügen muss.

Andere oder zusätzlich mögliche Inhalte solcher Verträge sind die Entschädigung bei Abortus, die Berücksichtigung von gesundheitsschädigendem Verhalten der Leihmutter - was unter diese Kategorie fällt, kann explizit ausgearbeitet oder auch nicht eindeutig benannt sein - und die Konsequenzen für die Vertragspartner.
Schwangerschaftserkrankungen und ihre Folgen bleiben vertraglich häufig ungeklärt. Anspruchsberechtigungen bei Morbidität oder Mortalität der Surrogatmutter werden fast nie bearbeitet (Corea 1986, S. 223 f). Worauf Ansprüche bestehen und durch wen sie eingelöst werden können - durch die Schwangere selbst oder im Falle ihres Ablebens durch ihren Partner oder ihre Kinder - darauf wird selten Bezug genommen.


Fallbeispiel: Bericht aus „The Guardian“
„Zwei Babys, eine Gebärmutter und fünf Eltern“ (Ein Zeitungsbericht aus „The Guardian“, 8.3.1997)

Eine Welt, die sich von den Berichten über das erste geklonte Schaf und der Aussicht auf einen geklonten Menschen noch nicht erholt hat, ist gestern eingeladen worden, sich mit einem Paar von Embryonen auseinanderzusetzen, die in einer Gebärmutter heranwachsen und fünf Eltern haben. Eine Leihmutter in Rom, nur als Angela bezeichnet, ist mit zwei Feten von zwei verschiedenen Paaren schwanger. Italiens Gesundheitsministerin, Rosy Bindy, ein Mitglied der früheren Christdemokratischen Italienischen Volkspartei sagte, dass uns dieser Fall „an Grenzen gebracht hätte, die nie zuvor überschritten worden sind". Wie die linksgerichtete Tageszeitung L´Unità bemerkte, „sind die ungeborenen Kinder keine Zwillinge, sondern nur Mieter derselben Gebärmutter".
Ihre Existenz - ihre Geburt wird im September erwartet -wurde durch den umstrittenen italienischen Gynäkologen Pasquale Bilotta enthüllt. Er war es auch, der 1995 die Geburt eines Kindes ankündigte, dessen Mutter seit zwei Jahren tot war. Der Vatikan war seinem letzten Experiment mit einer apoplektischen Verdammung begegnet. Pater Gino Concetti, ein Chefkommentator für den Osservatore Romano, nannte es „einen weiteren Schritt in Richtung des Wahnsinns assistierter Reproduktion". Die Leihmutter jedoch sagte, dass sie praktizierende Katholikin sei, die nicht des Geldes wegen, sondern aus Sympathie für die beiden kinderlosen Paare so handle. „Die Kirche kann sagen, was sie will", wurde sie in der Zeitung La Repubblica zitiert, „ich bleibe eine Katholikin. Ich glaube an Gott. Und ich verstehe nicht, warum man jemanden verurteilen sollte, der versucht, für andere Gutes zu tun".
Italien hat kein Gesetz bezüglich Retortenbabys, aber einen ethischen Ärztekodex, der vor zwei Jahren verabschiedet wurde und Leihmutterschaft ablehnt. Dr. Bilotta sagte, dass die Embryonen in der Schweiz implantiert worden sind, wo sie die Leihmutter auch auf die `Welt bringen wird.
Der Vorsitzende der Italienischen Föderation der medizinischen Verbände, Aldo Paci, sagte, Dr. Bilotta würde gerichtlich vorgeladen werden. Aber er fügte hinzu: „Es entsteht ein Problem daraus, dass der Arzt extraterritorial gehandelt hat. Wenn er die Intervention durchgeführt hat, ist er verantwortlich, aber er scheint zu behaupten, dass es einer seiner Kollegen war". In der Schweiz sagen die Ärzte, dass die Intervention laut Gesetz von 1992 illegal gewesen sein könnte. Dr. Bilotta behauptet, dass er aufgrund eines Mangels an Leihmüttern dazu überredet worden sei. „In Italien wollen Frauen nichts davon wissen", beteuert er.

„Angela", so wird berichtet, ist 35 Jahre alt, die Ehefrau eines Eisenhändlers, aus einem Vorort von Rom und Mutter zweier Kinder im Alter von acht und zehn Jahren. Sie erklärte, dass sie als Bezah lung nur den Ersatz der Reisespesen und den Verdienstausfall für jene Zeit erhalten habe, in der sie aufgrund starker morgendlicher Übelkeit nicht arbeiten konnte. Geldsummen wurden keine genannt. Sie erzählte der Zeitung La Repubblica, dass sie das Gefühl habe, una cosa bella, „etwas Gutes" zu tun. Sie gab jedoch ihrer Sorge Ausdruck, dass sie zu den Kindern eine emotionale Bindung aufbauen könnte. „Nach der Geburt werde ich deshalb ersuchen, sie nicht zu sehen".
Dr. Bilotta sagte, dass es kein Risiko für die Paare gäbe, das falsche Kind zu bekommen, da die beiden Föten unterschiedliche Blutgruppen hätten.
Die unzureichende Gesetzgebung in Italien hat zu umstrittenen Schwangerschaften geführt. 1994 wurde eine Frau mit 62 Jahren die älteste Mutter der Welt.


Bewertungen von Leihmutterschaft
Wagen wir den Versuch einer moralischen Bewertung. Verwenden wir mit Beauchamp u. Childress (1994, S. 120-188 u. S. 259-325) axiomata media, mittlere Prinzipien wie Autonomie und Fürsorge sowie das Nichtschadensprinzip und das der Gerechtigkeit für die Beurteilung der Surrogatmutterschaft, so lässt sich feststellen: Autonomie inkludiert Fortpflanzungsfreiheit, so lange die Rechte Dritter nicht derart in Mitleidenschaft gezogen werden, dass ihnen gravierender Schaden erwächst. Fortpflanzungsfreiheit schließt die Inanspruchnahme verschiedener reproduktionsmedizinischer Verfahren ein. Der „informed consent" aller Beteiligten ist einzuholen, was in den Surrogatmutterschaftsverträgen gegeben zu sein scheint. Sieht man Autonomie und damit Fortpflanzungsfreiheit in Kongruenz zu Verantwortung, so sind sowohl elterliche als auch ärztliche Verantwortung für das spätere Wohlergehen des Kindes herausgefordert. Wie bei allen anderen moralischen Bewertungsfragen ist dabei stringent zu berücksichtigen, dass der Zweck die Mittel nicht heiligt. Eine Instrumentalisierung kann weder für die beteiligten Personen und schon gar nicht für das Kind hingenommen werden

Das Prinzip der Fürsorge, das mit dem Nicht-Schadensprinzip korreliert, dieses aber weit überschreitet, gilt besonders dem Kind gegenüber, das entstehen soll. Meist wird ohne zu hinterfra gen angenommen, dass „sein" immer besser als „nicht-sein" sei - falls diese Einschätzung wegen Absurdität nicht ausscheiden muss. „Das Argument eines Interesses am Existieren unterstellt, dass Kinder mit solch einem Interesse in einer Spektralwelt von (noch) Nichtexistenz, in der ihre Existenz weniger erfreulich sei als in dieser Welt, darauf warten, eben in diese Welt entlassen zu werden" (Cohen 1996, S. 21). Damit werden nicht selten problematische Implikationen für Kinder aus reproduktionsmedizinischen Interventionen (Mehrlingsfrühgeburtlichkeit, Weitergabe von Unfruchtbarkeit bei bestimmter ICSI-Klientel etc.) abzupuffern versucht.

Fürsorge ist kontinuierlich notwendig: Fürsorge für das Kind in utero, das geborene und das Kind, das aufgezogen wird. Die Abschätzung der Zukunftsperspektiven des Kindes gehören in den Bereich verantworteter Elternschaft. Es obliegt elterlicher Sorgfaltspflicht, dem Kind eine gute Zukunft - soweit dies in ihren Möglichkeiten liegt - zu gewährleisten und alles dazu beizutragen, was in elterlicher Macht steht. Würde das - so paradox es klingen mag - nicht auch einen etwaigen Verzicht auf Kinder beinhalten können?

Ist Gerechtigkeit mit finanziellen „Ausgleichszahlungen" zwischen Ersatzmutter und sozialer Mutter ausreichend verwirklicht? Es ist mehr als fragwürdig, ob die „Leistung" einer Ersatz mutterschaft mit finanziellen Mitteln in irgendeiner Weise beglichen werden kann.

Der Benefit von Surrogatmutterschaft ist in manchen Gesellschaftsschichten größer als in anderen. Reiche profitieren mehr als Arme. Mütter aus Familien der Unterschicht riskieren mehr als an dere ausgebeutet zu werden. Für Ersatzmütteragenturen sind jene die besten Ersatzmütter, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und bereits eigene Kinder haben. Von ihnen ist am ehesten zu erwarten, dass sie das geborene Kind aufgrund ihrer familiären sozialen Notlage auch freigeben werden (Corea 1986, S. 195 u. S. 223 ff)!
Die im amerikanischen Prinziplismus verwendeten Prinzipien werden theoretisch als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Es kommt ihnen aber in bestimmten konkreten Situationen Priori tät oder Nachrang zu. Konkurrieren sie, werden nach Bedingungen und Folgen Prioritäten gesetzt. In der Frage der Surrogatmutterschaft ist die Lebbarkeit von multipler Elternschaft bei möglichen Divergenzen von Auftraggebereltern und Surrogatmutter zu hinterfragen. Die (Für-)Sorge für das Kind hat Priorität vor der Fortpflanzungsfreiheit.

Kritik aus weiblicher Perspektive
Feministische Kritik an der Surrogatmutterschaft geht vornehmlich von Erfahrungen, die involvierte Frauen machen, aus, und bezieht sich auf den Kontext, in dem dies geschieht. Es ist vorwiegend die sozial schwache Frau, die als Leih- oder Mietmutter fungiert. Sie übernimmt eine Surrogatmutterschaft wegen finanzieller Bedürftigkeit und wird aufgrund herrschender sozioökonomischer Verhältnisse ausgebeutet.
Surrogatmutterschaft in familiären Zusammenhängen stellt sich anders, aber nicht weniger problematisch dar. Das Geschenk eines ausgetragenen Kindes und die daraus resultierenden Verpflichtungen sind konfliktträchtig. Opferbereitschaft kann motivierend sein, wenn sich eine Frau verpflichtet fühlt, Leihmutter für eine Schwester, die eine Hysterektomie hatte, sein zu sollen, oder gar für die vielbeschäftigte Karrierefrau-Cousine. Die emotionalen wie sozialen Folgen sind für die Beteiligten im voraus nicht ausreichend abzusehen.
Das ambivalente Potential der Reproduktionsmedizin in Form von Surrogatmutterschaft wird besonders vordem Hintergrund feministischer Kritik deutlich. Reproduktionstechnologien können für manche zu „Empowerment", für andere zu „Disempowerment" führen. Sie haben beides, emanzipatorisches wie ausbeuterisches Potential.
Wenn Frauen ins Zentrum der Diskussion gerückt werden - und dies geschieht zu Recht, da sie die Hauptbetroffenen sind -, so geht es primär um ihre Erfahrungen mit Frau- und Muttersein. Frauen, die für Geld die Kinder, mit denen sie schwanger gingen und die sie geboren haben, weggeben sollen, berichten über Depersonalisationsgefühle. Diese Erfahrungen sind entfremdend. Sie verarmen gefühlsmäßig, ziehen sich zurück oder zeigen problematische Interaktionen mit anderen. Wenn sich Ethik zu Recht auf Beziehungsgestaltung bezieht, dann sind Praktiken, die eine maßgebliche Deteriorisierung in wesentlichen Beziehungen - zu sich selbst wie den Mitgliedern der eigenen Familie - verursachen, moralisch abzulehnen.
Die Reproduktionsmedizin tendiert auch zur Desintegration des weiblichen Körpers, was zu einer funktionalen Reduktion nach dem Bild von „mother-machine" führen kann (Corea 1986).
Die Geschlechterrolle (gender) wird durch die Reproduktionsmedizin in besonderer Weise modifiziert. Einige Frauen können sich in eine Mutterschaft, ohne die Unbill von Schwangerschaft und Geburt durchmachen zu müssen, „einkaufen". Andere Frauen müssen ihren Körper, ihre „Seele", ihr „Mutterpotential" vermieten, um ihre Familie ernähren zu können. Reproduktionstechnologie hat bei Surrogatmutterschaft eindeutig dehumanisierende Züge auf der Basis unserer Bilder vom Menschen, der Frau, des Mannes und „deren" Kindern sowie unserer Vorstellungen von Mutter- und Vatersein.
Die Versachlichung personaler Prozesse durch Technologisierung und Kommerzialisierung ist ein Schritt in die Abstraktion von konkretem leiblichem und - was Konzeption, Schwangerschaft und Geburt betrifft - weiblichem Dasein. Die Entwicklung eines Marktes mit sozioökonomischem Kräftespiel von Angebot und Nachfrage scheint zunehmend Eingang in die Reproduktionsmedizin zu finden. B. Katz-Rothman betont zu Recht, dass es sich bei Leih- bzw. Mietmutterschaft um keine neue Reproduktionstechnologie handelt, sondern um die Vermarktung technischer Möglichkeiten (Katz-Rothman 1995, S. 472). Dabei kommt es zur Auflösung von Mutterschaft und Vaterschaft und des personalen Bezugs zum Kind. „Beziehungen werden entwertet, genetische Bande sowie der Austausch von Geld werden favorisiert" (Katz-Rothman 1995, S. 475). „Das Baby wird zu einer Sache, zu etwas, das eine Frau produzieren und verkaufen kann... Mutterschaft ist zu etwas Anonymem geworden, das von Agenten und Ärzten verwaltet wird... und das, was einen Mann zum Vater macht, ist nicht seine Beziehung zur Mutter - werden wir jetzt belehrt - sondern sein Sperma und sein Geld" (Katz-Rothman 1995, S. 473).
Dieser Markt floriert in einigen Teilen der Welt nahezu ohne ethische Kontrolle oder Grenzziehung. Ökonomische Zwänge können zu „Reproduktionsprostitution" führen und sozial schwächer gestellten Menschen gegenüber Ungerechtigkeitspotentiale erhöhen bzw. vertiefen.


Versuch einer ethischen Analyse
Die Umsetzung technischer Möglichkeiten schafft Wirklichkeiten. Doch nur bestimmte Wirklichkeiten ermöglichen das Umsetzen bestimmter technischer Möglichkeiten. Wenn Interventionen größere Folgeschwierigkeiten verursachen, als ursprünglich bestanden haben, oder gar Grundrechte verletzt werden, muss von ihnen abgesehen werden. Natürlich kann es schwierig sein abzuschätzen, ob Folgeschwierigkeiten größer sein werden, als es Ausgangsprobleme waren; wenn aber Wahrscheinlichkeiten feststellbar sind oder Erfahrungen vorliegen, müssen diese berücksichtigt werden. Primum nil nocere ist im medizinischen Bereich als Richtschnur anerkannt, was auch für reproduktionsmedizinische Interventionen gelten muss.
Das Setzen von ethischen Grenzen - in Abhängigkeit von einer kritischen Folgenbewertung - ist nach einer Analyse von Verletzungen oder Entwertungen wesentlicher Werte und mehr noch fundamentaler menschlicher Rechte erforderlich.
Die Identitätsentwicklung eines Menschen muss in Kontinuität und Konsistenz über personale Beziehungen gewährleistet sein können (Mieth 1995, S. 14). Deswegen muss vor einem Splitting personaler Beziehungen, vor deren Funktionalisierung und Instrumentalisierung gewarnt werden, da dadurch eine humane Entwicklung von Kindern stark gefährdet sein könnte.
Die Entfaltung personaler Dimensionen wird bei der technischen Problemlösung „Leihmutterschaft" beschnitten. Das aus Leihmutterschaft stammende Kind wird durch die techno-logische Problemlösung, welche die ethische Grenze der identifizierbaren oder lebbaren menschlichen Beziehungsstrukturen nicht oder zu wenig bedacht hat, von der Eigendynamik technologischer Implikate in personalen Beziehungsstrukturen enteignet (Mittelstrass 1991, S. 105-108). Technologisch ist ein Sprengen bisher gelebter und zum Leben gehörender personaler Relationen zwischen Mutter, Vater und Kindern möglich. Aufgabe ethischer Analyse ist es, einer techno-logischen Aneignung des Menschen auf Kosten von Beziehungsentfaltung Widerstand zu leisten wie auch Hilfestellungen zu geben, wie wir lernen können, auf Technologien zu verzichten, die uns entfremden. Ethische Analyse fokussiert das Subjekt und seine Welt, seine Ziele und Sinnentwürfe - innerhalb von Beziehungen, in der das Subjekt mit anderen Subjekten lebt. Dabei bleibt methodisch-kritisch darauf zu achten, die ethische Analyse nicht zu einer Art technischer Problemlösungsstrategie zu verformen, sondern die komplexen Beziehungen zwischen techno-logisch Möglichem und in personalen Kategorien Sinnhaftem aufzudecken und Entfremdungen zu verhindern (ten Have 1995).
Leihmütter sind Substitutinnen. In wesentlichen menschlichen Beziehungen können wir keine Substitute akzeptieren. „Biologische Mutterschaft ist keine Dienstleistung, keine Sache, sondern eine Beziehung... Kinder... kommen von Müttern. Sie betreten diese Welt in einer Beziehung, einer physischen, sozialen und gefühlsmäßigen Beziehung mit der Frau, in deren Leib sie genährt worden sind" (Katz-Rothman 1995, S. 477). Andernfalls würde die Frau zu einer Art „fetal container" und ihr Baby zu einer Art „product" abqualifiziert, was mit beider Menschenwürde unvereinbar ist.
Jede schwangere Frau ist die Mutter des Kindes, das sie gebiert. Die Beziehung der schwangeren Frau zu dem Kind, dem sie das Leben schenkt, konstituiert ihre Mutterschaft. Neun Monate Schwangerschaft und die daraus resultierende Beziehung haben größere moralische Validität als genetische Bindungen oder gar finanzielle Abgeltungen. Genetische Bindungen sind nicht mit personalen Beziehungen gleichzusetzen, wenngleich sie sich zu solchen entwickeln können. Sie sind ethisch nicht mit gelebten Beziehungen (Bonding nach Schwangerschaft und Geburt) aufzuwiegen.

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