Der gordische Knoten
Die Unauflösbarkeit ethischer Konflikte


Ethik, Recht und Politik waren immer schon untrennbar mit einander vernetzt. Was „gut“ und „richtig“ ist und wie die Politik das in Gesetze umzusetzen hat, lässt sich bereits in Schriften etwa der griechischen Philosophie nachlesen. Längst leben wir aber nicht mehr in einem einzigen Staat mit klar abgegrenztem Staatsgebiet, abgeschottet vom Rest der Welt. Das Material der Vernetzung von Ethik, Recht und Politik ist nicht mehr eine gemeinsame Weltanschauung. Die Vernetzung unterschiedlicher ethischer Normen, rechtlicher Systeme und politischer Antworten ist so verwirrend, dass sie dem Gordischen Knoten gleicht. Für die endgültige Verfilzung des Knotens sorgen unzählige Einzelschicksale.

Das oberflächliche gemeinsame Ziel aller medizinischen Forschungsvorhaben ist die Heilung möglichst vieler Krankheiten. Aber schon der Versuch, dieses Ziel genauer auszuformulieren, birgt umfassende Probleme und Konfliktstoff. Zu viele Fragen sind völlig offen, zu viele Fragen kommen täglich dazu: Was ist Krankheit? Wie ist man „gesund“? Ab welchem Zeitpunkt ist die individuelle Ausprägung der genetischen Disposition eines Menschen eine Abweichung von der Norm? Welcher und wessen Norm? Setzt Heilung immer „Leid“ voraus?

Die europäische Medizin ist auf die möglichst rasche Beseitigung von Krankheitssymptomen ausgerichtet. Krankheit und ihre Ursache werden als Aspekt eines Körperteils mit weitgehender Unabhängigkeit des restlichen Körpers betrachtet. „Ganzheitsmedizin“ oder die Anwendung chinesischer, tibetischer oder indianischer Heilungsmethoden sind modische Strömungen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Patienten erfordern. Die Verbreitung scheitert auch an den Systemen der Gesundheitsvorsorge, die nur kostengünstige und rasche Behandlung finanzieren kann.

Forschungsindustrie

Ein sich immer schneller drehender Kreis entsteht: Die Pharmaindustrie vermarktet die Produkte der Forschung. Ein Teil der Gewinne wird in Forschung rückinvestiert, die möglichst rasch neue Ergebnisse liefern muss, damit die Pharmaindustrie wieder Produkte vermarkten kann. Der Motor des Kreises ist Geld. In jedes neue Medikament werden Milliardensummen investiert. Ein möglichst großer Bedarf oder Anwendungsbereich eines jeden Medikaments ist wichtig, um die Gewinne zu optimieren. Die Heilung von Krankheiten, womöglich seltenen, tritt dabei in den Hintergrund.

Die Detailsicht der Medizin hat die Forschung nach Details zur Folge. Das Erfolgskriterium medizinischer Methoden und der zugrunde liegenden Forschung ist die Beweisbarkeit der Wirkung und letztlich Heilung. Diese Beweisbarkeit hat die Vermarktung ermöglicht und die Pharmaindustrie geschaffen, die wiederum eine Forschungsindustrie hinter sich braucht.

Die Detailforschung und die Wirtschaftsaspekte haben die Forscherin, den Forscher vom „Menschen“ völlig abgekoppelt. Das „Material“ hat keine Persönlichkeit mehr, im Labor existiert kein „Schicksal“. Die „Forschungsfreiheit“ ist nicht nur in der österreichischen Bundesverfassung ein Grundrecht. Wo diese Freiheit endet, ist völlig offen.

Versuche, Grenzen zu setzen

Forschung sollte zum Nutzen der Menschheit geschehen. Und dennoch müssen Menschen vor Forschung geschützt werden – vor ihren Methoden, vor ihren Ergebnissen.

In den 90er Jahren erkannt der Europarat die Notwendigkeit, ein neues internationales Regelwerk zu entwickeln, das die Gefahren der Forschung vom Menschen abhält. Eine Konvention wurde erarbeitet, die unter dem bezeichnenden Titel „Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin“ im November 1996 veröffentlicht wurde.

Die gesamte Problematik der grenzüberschreitenden Vernetzung von Ethik, Recht und Politik wird in dieser Konvention deutlich. Der Europarat umfasst derzeit 42 Mitgliedsstaaten. Wirtschaftliche Interessen, politische Machtverhältnisse, historische Erfahrungen, religiöse Richtungen – nur einige Beispiele, in denen es zum Teil gravierende Unterschiede zwischen diesen Staaten gibt.

Mit all diesen Unterschieden im Hintergrund sollte ein Konsens zu Fragen erreicht werden, die enormes Konfliktpotential bieten. Erreicht wurde ein „Mindeststandard“ – eine Kompromisslösung, die Konflikte großräumig umgeht. Anstelle einer klaren Definition des Begriffs „Mensch“ weicht die englische Originalfassung auf den Begriff „human being“ aus, der viel Raum zur Interpretation offen lässt. Tatsächlich schwierige Fragen werden wieder den einzelnen Staaten überlassen, anstatt Lösungen anzubieten.

Kritik an der Biomedizin-Konvention

Die Verhandlungen wurden im Europarat unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Interessenvertretungen von Menschen, die durch einzelne Passagen der Konvention unmittelbar betroffen sind, haben von den Verhandlungen und ersten Entwürfen durch Indiskretion von Verhandlungsteilnehmern erfahren. Sehr rasch formierte sich in Österreich und Deutschland eine Protestbewegung der Behindertenverbände, die die Entwürfe tatsächlich auch beeinflussen konnte. Das Endergebnis entspricht aber dennoch nicht den Erwartungen und Forderungen der Konventions-Gegner. Österreich hat sich bei der endgültigen Abstimmung im Ministerkomitee des Europarates der Stimme enthalten und eine Erklärung dazu abgegeben.

Kritisiert wird an der Konvention in erster Linie der Umgang mit einwilligungsunfähigen Personen. Sie sollten, so die Intention der Konvention, bewusst hervorgehoben und damit noch besser geschützt werden. Das Ergebnis ist das Gegenteil von Schutz: Fremdnützige Forschung an einwilligungsunfähigen Personen ist unter bestimmten Voraussetzungen laut Konventionstext möglich. Diese Forschung darf mit „minimalen Risiko“ oder „minimaler Belastung“ verbunden sein.

Die Passage im Wortlaut:

„(1) In Ausnahmefällen und nach Maßgabe der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen darf Forschung, deren erwartete Ergebnisse für die Gesundheit der betroffenen Person nicht von unmittelbarem Nutzen sind, zugelassen werden, wenn (...) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Die Forschung hat zum Ziel, durch eine wesentliche Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses des Zustands, der Krankheit oder der Störung der Person letztlich zu Ergebnissen beizutragen, die der betroffenen Person selbst oder anderen Personen nützen können, welche derselben Altersgruppe angehören oder an der derselben Krankheit oder Störung leiden oder sich in demselben Zustand befinden, und
ii) Die Forschung bringt für die betroffene Person nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich.“

Ist die „informierte Zustimmung“, wie sie bei allen Forschungsvorhaben am Menschen notwendig ist, nicht einholbar, kann Forschung mit den Konventions-Regelungen argumentiert und gerechtfertigt werden. Es wird daher immer eine Gruppe von einwilligungsunfähigen Menschen geben, die in Forschungsvorhaben mit einbezogen werden. Darüber können Einschränkungen und Vorschriften nicht hinwegtäuschen.

Verschärft wird die Kritik an diesem Punkt noch durch die Tatsache, dass auch hier Definitionsmängel bestehen. Die Begriffe „minimales Risiko“ und „minimale Belastung“ werden zwar in den Erläuterungen durch Beispiele etwas klarer, aber eine tatsächliche Definition fehlt.

In einem weiteren Artikel eröffnet die Konvention Wege zur gezielten vorgeburtlichen Selektion von Menschen. Die Geschlechterwahl wird zwar prinzipiell untersagt. Aber auch hier liegt die Diskriminierung im Detail:

„Artikel 14 – Verbot der Geschlechterwahl

Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nicht dazu verwendet werden, das Geschlecht des künftigen Kindes zu wählen, es sei denn, um eine schwere erbliche geschlechtsgebundene Krankheit zu vermeiden.“
Auch in diesem Punkt erweitert die mangelnde Definition die Problematik: Was genau ist eine „schwere erblich bedingte Erkrankung“?

Aus der notwendigen breiten Diskussion über die Problematik der Prä-Implantations-Diagnostik wurde ein einziger Aspekt herausgegriffen. Alle weiteren selektiven Möglichkeiten dieser Technik wurden nicht beachtet.

Weitere Artikel streifen bestimmte Probleme, greifen Details heraus, ohne in die Tiefe zu gehen. Nur ein Beispiel: Die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken wird verboten. Ob aber an vorhandenen Embryonen geforscht werden darf, bleibt offen. Der Import von Embryonen für Forschungszwecke, derzeit in Deutschland heiß diskutiert, war zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Konvention noch nicht einmal angedacht.

Positive Aspekte

Die Biomedizin-Konvention ist prinzipiell als „Versuch“ zu würdigen. Sie formuliert in einigen Paragraphen Vorschriften, die über dem Niveau der österreichischen Gesetze stehen oder Lücken der österreichischen Gesetzgebung schließen.

Der „Vorrang des menschlichen Lebens gegenüber dem bloßen Interesse der Gesellschaft oder Wissenschaft“ (Artikel 2 der Konvention) ist in dieser klaren und deutlichen Form in innerstaatlichen Gesetzen nicht geregelt. Ebenso wenig besteht ein klares Diskriminierungsverbot aufgrund des genetischen Erbes. Auch der finanzielle Gewinn bei Organentnahmen ist in Österreich bestenfalls „sittenwidrig“, aber nicht eindeutig strafbar, in der Konvention dagegen untersagt.

Obwohl diese Fakten spätestens seit der Veröffentlichung der Konvention bekannt sind, hat sich an der diesbezüglichen Gesetzeslage nichts geändert.

Internationalität als Argument

Immer wieder wurde den Kritikpunkten gegenübergestellt, die innerstaatliche Gesetzgebung sei in den kritisierten Punkten auf einem wesentlich höheren Niveau, es bestünde daher keine Gefahr. Es sei vielmehr notwendig zu ratifizieren, um Staaten mit geringen oder gar keinen innerstaatlichen Regelungen zu einer Ratifikation zu bewegen. Österreich solle „mit gutem Beispiel vorangehen“ – und einen in manchen Punkten inakzeptablen Mindeststandard ratifizieren.

Parallel zu dieser Vorbild-Wirkung wurde der Einfluss auf Weiterentwicklung der Konvention immer wieder als abhängig von der Teilnahme deklariert: Wer nicht dabei ist, kann nicht mitreden. Politik und Diplomatie haben das Gegenteil bereits bewiesen: Die Verhandler konnten durchsetzen, dass Österreich in die Beratungen zu Zusatzprotokollen miteinbezogen wurde. Derzeit läuft die Begutachtungsfrist des Zusatzprotokolls zur medizinischen Forschung.

Diesen Argumenten der Befürworter stehen die Argumente der Kritiker gegenüber:

Mit einer Ratifikation würde ein internationaler Maßstab anerkannt, der in manchen Bereichen unter dem Niveau Österreichs liegt. Eine Nivellierung der Gesetzestexte in den Europarats-Mitgliedsstaaten auf das geringe Niveau der Konvention muss befürchtet werden. Ein „Mindest-Standard“ wird auf diese Weise zu einem „Standard“. Die beinahe wortwörtliche Übernahme einzelner Artikel in die „Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte“ der UNESCO ohne das Halbwort „Mindest-„ ist bereits geschehen.

Die Arbeit der Protestbewegung

Im Frühjahr 1997 wurde auf Initiative der Lebenshilfe Österreich durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die „Plattform Nein zur Biomedizin-Konvention“ ins Leben gerufen. Diese Plattform hatte sehr rasch mehr als 100 Partner-Organisationen, darunter auch die „Aktion Leben“. Die Übergabe einer Petition an Nationalratspräsident Dr. Heinz Fischer am 4. Mai 1998, untermauert durch mehr als 50.000 Unterschriften, stoppte vorerst die Ratifikationsbestrebungen.

Schon die Sammlung der Unterschriften kam ein erster Diskussionsprozess über die Inhalte der Konvention in Gang. Immer mehr Politikerinnen und Politiker schlossen sich der Kritik an. Als Gesamtpartei reagierten zunächst die Grünen, die im März 1997 eine Enquete zur Konvention organisierten. Etwas später folgte die ÖVP, die zu kleineren Diskussionsrunden einlud. Die ersten Landtage formulierten Entschlüsse, in denen der Nationalrat aufgefordert wurde, die Konvention nicht zu ratifizieren. Mediziner, Theologen, Philosophen, Juristen nahmen sich der Thematik an.

Als erster großer Erfolg wurde gewertet, dass der Petitionsausschuss des Parlaments die Petition nicht dem Gesundheits-, sondern dem Justizausschuss zuwies. Damit wurde erstmals öffentlich die Menschenrechtsproblematik der Konventions-Inhalte anerkannt.

Eine kurze Phase der trügerischen Ruhe fand ihr jähes Ende, als im Frühsommer 2001 bekannt wurde, dass Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel die Einberufung einer „Bioethikkommission“ plane. Diese Kommission sollte geschaffen werden, um ihn bei medizinisch-ethischen Fragen zu beraten. Die Zusammenstellung dieser Kommission fand wieder und trotz zahlreicher Interventionen ohne die Einbeziehung von Interessenvertretungen statt. Universitätsprofessoren unterschiedlicher Richtungen und die Pharmaindustrie wurden in das Gremium berufen.

Sehr rasch wurde klar, dass diese Kommission die Ratifizierung der Biomedizin-Konvention vorbereiten sollte. Politikerstimmen wurden laut, dass es eine Schande für Österreich wäre, dass diese Konvention noch immer nicht ratifiziert sei.

Die Plattform musste handeln. Im Sommer 2001 wurde daher die „Ethikkommission für die Bundesregierung gegründet“. Die offizielle Vorstellung dieser Gruppe, bestehend aus Personen aus dem Kreis der Behindertenverbände, präsentierte sich im Oktober im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit. Erstmals fand eine Berichterstattung in den Medien über die Kritikpunkte an der Konvention und die beiden Kommissionen auf breiterer Ebene statt.

Der unmittelbare Kontakt zwischen beiden Kommissionen wurde sehr rasch hergestellt. In gemeinsamen Sitzungen werden Argumente ausgetauscht, Lösungen gesucht. Vertreter der „Behinderten-Kommission“ werden zu den Sitzungen der „Kanzler-Kommission“ eingeladen. Der Vorsitzende der „Kanzler-Kommission“, Univ. Prof. DDr. Johannes Huber, deklariert sich in Presseaussendungen mittlerweile als Gegner des Artikel 17 (2) der Konvention (siehe oben).

Es wird noch komplizierter

Anstelle einer Vereinfachung durch eine international einheitliche rechtliche Grundlage steigt die Verfilzung des Gordischen Knotens. Im April 2001 haben Europäisches Parlament und Rat unter dem Titel "Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln" eine neue Richtlinie verabschiedet. Auch in diesem EU-Dokument ist Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen ein Thema. Die Regelungen im Detail sind ebenfalls Kompromisse – mit Lücken, mit unterschiedlichen Interessen im Hintergrund.

Das 6. Rahmenprogramm der EU, derzeit in Verhandlung, hat die Forschungsförderung zum Inhalt. Mit diesem Rahmenprogramm fließen Geldmittel quer durch die EU-Mitgliedsstaaten – nach den Vorgaben der EU, beschlossen mit Mehrheiten und nicht mit Einstimmigkeit. Das kann dazu führen, dass Staaten durch ihre Mitgliedsbeiträge Forschung in anderen Staaten mitfinanzieren, die im eigenen Staat nicht erwünscht oder verboten ist.

Es ist derzeit völlig offen, ob eine Konvention des Europarates oder eine Richtlinie der EU international einen rechtlich höheren Stellenwert hat. Tatsache ist jedoch, dass eine Richtlinie der EU von den Mitgliedsstaaten umzusetzen ist. Eine Konvention des Europarates ist ab der Ratifikation einer bestimmen Anzahl von Staaten völkerrechtlich wirksam, innerstaatlich aber nur bei Ratifikation gültig.

Es zeichnet sich ab, dass wir internationale Normen brauchen, um uns vor anderen internationalen Normen zu schützen. Es könnte tatsächlich soweit kommen, dass der „Mindest-Standard“ der Biomedizin-Konvention bessere Schutzbestimmungen enthält als die parallel dazu entstehenden EU-Richtlinien.

Einer der dabei wesentlichen Aspekte ist die Ebene, auf der eine Ratifizierung der Biomedizin-Konvention stattfindet. Nur im Verfassungsrang hat sie „Grundrechts-Charakter“. Nur über diesen Weg könnten Politik und Gesetzgebung gezwungen sein, bestehende Lücken in der österreichischen Gesetzgebung so dicht zu schließen, dass auch eine EU-Richtlinie keine negativen Auswirkungen hätte. Gleichzeitig müsste über Begleitgesetzgebung sichergestellt sein, dass die in der Biomedizin-Konvention kritisierten Punkte nicht das Niveau der österreichischen Schutzbestimmungen senken.

Der Zeitdruck ist enorm

Alle Prüfungen von Gesetzestexten, alle Verhandlungen, alle Beschlüsse stehen unter Zeitdruck. Die Forschung lässt sich nicht bremsen. Der Wille, gemeinsame Regelwerke zu erstellen, führt zu Marathonsitzungen und letztlich doch zu halbvergorenen Werken, die nicht alle Interessen und Argumente berücksichtigen können, die letztlich immer Kompromisse bleiben werden.

Gleichzeitig gibt es Fristen: Umsetzungsfristen der EU bei Richtlinien, Überprüfungsfristen des Europarates bei Konventionen. Wer eine Frist versäumt, hat mitunter eine Chance versäumt – eine Chance, sich rechtzeitig zu schützen, eine Chance, Änderungen zu bewirken.

Die Forschung selbst verlangt „endlich“ nach Regelungen. Es gibt derzeit nicht einmal innerhalb des kleinen Staates Österreich eine durchgängige gesetzliche Regelung für Forschungsvorhaben. Vieles bewegt sich in Österreich in ungeregelten Grauzonen – etwa die Entnahme von Knochenmark bei Kindern für ihre Geschwister -, Forschung und Medizin wollen aus diesem Graubereich heraus. Der Ruf nach Definitionen wird immer lauter: Wer ist nun wirklich gemeint mit „einwilligungsunfähig“? Wann ist eine Zustimmung tatsächlich eine Zustimmung?

Forderungen

Eine Ratifikation der Biomedizin-Konvention durch Österreich ist nicht mehr abwendbar. Ein dogmatisches Festhalten am Nein ohne jede Diskussions- und Kompromissbereitschaft wäre verantwortungslos. Wenn auch nicht alle negativen Seiten der Konvention von Österreich ferngehalten werden können, weil sie eben Teil des Textes sind, so können einige Forderungen vielleicht sogar langfristigen Nutzen bringen.

Dazu gehört, dass in alle Ethikkommissionen in Österreich Vertreter der Behindertenverbände als Mitglieder aufgenommen werden müssen. Dafür muss die gesetzliche Voraussetzung geschaffen werden. Diese Mitglieder sollen mit einem Vetorecht ausgestattet werden. Jedes Forschungsvorhaben muss einer Ethikkommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Ein Veto sollte zur Folge haben, dass sich eine übergeordnete Instanz – eventuell eine neu zu schaffende, unabhängige „Bundes-Ethik-Kommission“ – mit der Thematik beschäftigen muss.

Die österreichische Regierung muss der Ratifikations-Urkunde, die beim Europarat hinterlegt wird, ein Schreiben beifügen, aus dem klar hervorgeht, dass Österreich mit den von Behindertenverbänden kritisierten Passagen nicht einverstanden ist. Die Regierung muss auf diesem Weg fordern, dass nach Ablauf der in der Konvention festgehaltenen Überprüfungsfrist von fünf Jahren diese Punkte erneut auf breiter Basis diskutiert werden müssen.

Eine Begleitgesetzgebung muss klar festhalten, dass bestehende Lücken und Mängel in den Schutzbestimmungen nicht akzeptiert werden, sondern durch eigene Gesetzgebung in einem festgeschriebenen Zeitrahmen geregelt werden müssen.

Eine Ratifikation darf keinesfalls unterhalb des Verfassungsranges beschlossen werden.

Ein letztes Dilemma wird immer bestehen

Die Thematik wird immer komplexer, die Menge an Information immer größer. Eine breite Diskussion ethischer Grundsätze im Zusammenhang von Biomedizin und Menschenrechten wird in der Biomedizin-Konvention gefordert. Die Durchführung scheitert in sich selbst.

Es ist kein Thema, das über Zeitungen einfach zu vermitteln ist. Jede Schlagzeile balanciert an der Grenze zur unzulässigen Verkürzung und damit Falschinformation. Gut informiert ist, wer umfassend informiert ist. „Umfassend“ ist in der Welt der Medien gleich zweifach unmöglich: Es vergeht eine Menge Zeit, bis ein Journalist „umfassend“ recherchiert hat. Zeit, die er im Redaktionsalltag nicht hat. Und es bedarf einer Menge Platz, um die recherchierten Fakten „umfassend“ in all ihren komplexen Zusammenhängen abzudrucken. Platz, der auf einer normalen Tageszeitungs-Seite nur selten zur Verfügung steht.

Selbst dieser relativ lange Text kann vieles nur anreißen, lässt ebenso vieles unbeachtet.
Was bleibt, sind Teilinformationen, manchmal Halbwahrheiten. Was folgt, ist Halbinformation, manchmal Irritation, durchaus auch Angst.
Wer sich gut informiert, womöglich engagiert, gerät sehr rasch in eine exponierte Situation. Und gerät damit in das letzte große Dilemma der ethischen Debatten: das Einzelschicksal als Kontrapunkt zur ethischen Position, die persönliche Betroffenheit als Widerspruch zur verallgemeinernden Normierung.

Es ist vergleichsweise einfach, auf einer theoretischen Ebene ein absolutes Nein zur fremdnützigen Forschung an einwilligungsunfähigen Personen zu fordern. Es ist vergleichsweise einfach, den Verzicht jeglicher selektiven Möglichkeit im Rahmen der Prä-Implantations-Technik zu fordern. Es ist vergleichsweise einfach, diese Beispiele durch weitere zu ergänzen.

Es ist viel schwieriger, diese Forderungen aufrecht zu erhalten, wenn Menschen mit dementen Angehörigen neue Therapien wollen; wenn Eltern eines schwerstbehinderten Kindes alle Möglichkeiten nutzen wollen, um ein zweites nicht behindertes Kind zu bekommen.

Es ist noch einmal um eine Potenz schwieriger, bei diesen Forderungen zu bleiben, wenn man plötzlich selbst in die persönliche Betroffenheit gerät.

Denn ethische Fragestellungen sind letztlich nur an der Wurzel des individuellen Menschen- und Weltbildes zu beantworten. Eine Auflösung der daraus entstehenden Konflikte kann jedenfalls nicht am Beispiel des Gordischen Knotens geschehen: Ihn einfach nur in der Mitte zu durchschlagen, hebt die Verfilzung der Teile nicht auf.


Birigit Primig-Eisner




Download-Adressen der angeführten Dokumente:

Die Biomedizin-Konvention und ihre Zusatzprotokolle im englischen Original:
http://www.legal.coe.int/bioethics/

Richtlinie der EU:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/2001/de_301L0020.html

Webtipp:
http://www.ethikkommission.at

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